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Aufmerksamkeiten bis 60 Euro - was muss man wissen?

 

Viele Arbeitgeber drücken ihre Anerkennung für die Leistungen ihrer Mitarbeiter gerne durch Geschenke, Boni und ähnliche zusätzliche Aufmerksamkeiten aus. Je nachdem, wie dies angewandt und angegeben wird, kann dies sogar steuerbefreit sein. Doch was muss man beachten, damit das auch klappt?

Welche Richtlinien liegen dieser Regelung zugrunde?

Steuerfreie Aufmerksamkeiten sind eine hervorragende Möglichkeit, den Mitarbeitern etwas Gutes zu tun. Schnell tappen Unternehmen jedoch in die Falle und sehen sich mit einer Nachzahlung konfrontiert. Um dies zu vermeiden, gilt es, sich genau an die Richtlinien zu halten.

Diese hat der Bundesrat vollständig in den Lohnsteueränderungsrichtlinien von 2015 festgehalten. Doch da muss man sich erstmal durchkämpfen. Deshalb haben wir das Wichtigste für Sie zusammengefasst. Die Quintessenz vorab: Aufmerksamkeiten sind bis 60 € pro Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei (und das bis zu dreimal im Jahr) - so steht es in R 19.6 Abs. 1 LStÄR 2015 "Aufmerksamkeiten".

 

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Was ist steuer- und beitragsbefreit?

Von Steuern und Beiträgen befreit sind Sachzuwendungen, die ein Mitarbeiter anlässlich eines persönlichen Ereignisses wie einer Hochzeit, der Geburt eines Kindes, etc. erhält. Der Betrag darf hierbei 60 € nicht überschreiten. Dieser Sachbezug kann bis zu dreimal pro Jahr und Mitarbeiter angewandt werden.

  • Nur für Sachzuwendungen, nicht für Geldbeträge
  • Persönliches Ereignis als Anlass muss gegeben sein
  • Betrag max. 60 € / dreimal pro Mitarbeiter und Jahr

 

Gut zu wissen: Auch Arbeitsessen können entsprechend steuerbefreit sein und im Rahmen der Aufmerksamkeiten abgerechnet werden. Das ist der Fall, wenn ein wegen oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes angebotenes Essen den Arbeitsablauf effizienter gestaltet - sprich, man z. B. Zeit spart, indem alle Teilnehmer während des wichtigen Meetings einen Snack genießen. In diesem Fall kann man es den Mitarbeiter kostenlos oder reduziert anbieten, sofern die 60-Euro-Grenze eingehalten wird.

 

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Was fällt nicht in diese Kategorie?

Wichtig ist, dass ausschließlich Sachzuwendungen zu den steuerbefreiten Aufmerksamkeiten zählen. Geldzuwendungen aller Art, selbst unter der 60-Euro-Grenze, sind immer steuer- und beitragspflichtig, es sei denn, es handelt sich z. B. um Essenszuschüsse - aber das ist wieder eine andere Kategorie.

Auch wenn, wie oben beschrieben, bestimmte und außergewöhnliche Arbeitsessen entsprechend verrechnet werden können, gilt dies nicht für das alltägliche Mittagessen. Dieses kann der Arbeitgeber z. B. über einen Essenszuschuss und einen Sachbezug vergünstigt anbieten.

 

Was, wenn man öfter Geschenke machen möchte?

Das Verschenken von Aufmerksamkeiten bis 60 Euro ist, wie gesagt, nur dreimal im Jahr steuerfrei möglich. Allerdings gibt es ein kleines Schlupfloch: Geschenke bis 60 Euro können ebenfalls im Rahmen eines Betriebsveranstaltungs-Budgets abgerechnet werden.

Unternehmen dürfen zweimal im Jahr bis zu 110 EUR pro Mitarbeiter steuerfrei für Betriebsveranstaltungen ausgeben. Dies kann zum Beispiel für ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier genutzt werden. Bis zu 60 Euro dieses Budgets können für ein Geschenk investiert werden - zum Beispiel einen edlen Tropfen oder einen Präsentkorb. Alle Informationen dazu findet man im Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vom 7. Dezember 2016, IV C 5 - S 2332/15/10001.

 

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Kann man den Betrag von 60 € auch überschreiten?

Natürlich kann man auch ein Geschenk von höherem Wert wählen - dann ist es allerdings vollständig zu versteuern. Das bedeutet, dass nicht nur die Differenz zwischen der Freigrenze und dem eigentlichen Betrag zu versteuern ist, sondern alles. Kostet die Aufmerksamkeit also 70 Euro, sind die kompletten 70 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn die Grenze nur um einen einzigen Cent überschritten wird.

 

Wir wünschen frohes Schenken!

Grüße,
Das Smunch Team

 

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