Amtliche Sachbezüge 2022
Nicht nur mit Essenszuschüssen kann man bei Mitarbeitern punkten und Steuern sparen. Wir zeigen dir Möglichkeiten für Lohnzusatzleistungen und erklären was zu beachten ist.
Nicht nur mit Essenszuschüssen kann man bei Mitarbeitern punkten und Steuern sparen. Wir zeigen dir Möglichkeiten für Lohnzusatzleistungen und erklären was zu beachten ist.
Zusatzleistungen stärken die Motivation im Arbeitsalltag und die Mitarbeiterbindung an das Unternehmen. Der einfachste Weg mit wenig Kosten und Aufwand Arbeitnehmer zusätzlich zum Entgelt zu entlohnen sind Sachbezüge. Dazu zählen freie Unterkunft, Verpflegung und Waren- und Dienstleistungen. Das gibt Arbeitgebern die Möglichkeit Mitarbeiter*innen im Jahr mit bis zu 1,080 EUR zusätzlich zu entlohnen und dabei an Steuern zu sparen!
Sicherlich scheinen Lohnerhöhungen erst einmal attraktiver als Waren. Wer verdient nicht gern mehr als lediglich hier und da zu sparen?
Tatsache ist aber, dass Lohnerhöhungen auch immer auch mehr Steuerabzüge bedeuten.
Im Endeffekt kommt ein Großteil der Lohnerhöhung nicht beim Arbeitnehmer an. Das ist bei Sachlohn nicht der Fall, weshalb mehr Nettolohn bei Mitarbeitern ankommt. Sachbezüge haben außerdem finanzielle Vorteile für beide Seiten, denn Arbeitgeber und -nehmer sparen hierbei an Sozialversicherungsabgaben und Steuern.
Amtliche Sachbezüge sind vollständig ungebunden von Anlässen und gelten als laufender Arbeitslohn. Sie haben deshalb den Vorteil, dass sie monatlich zusätzlich zum Entgelt gewährleistet werden können, dabei jedoch steuer und abgabenfrei bleiben. Hierbei muss beachtet werden, dass die Freigrenze pro Mitarbeiter, die in § 8 Abs. 2 EStG festgesetzt ist, nicht überschritten wird. Ab 2022 erhöhte sich die Freigrenze für geldwerte Vorteile auf 50 EUR.
Als Chefin kann man innerhalb dieser Freigenze Sachleistungen an seine Mitarbeiter gewähren. Das Bundesfinanzamt gestattet dabei folgende Arten der Sachleistungen: Gutscheine für lokale Geschäfte, für Netzwerke an Dienstleistern, und Tankstellenkarten, die ausschließlich für fahrzeugbezogene Dienstleistungen und Nutzen gebraucht werden dürfen.
Sachbezüge haben dabei zusätzlich den Vorteil, dass die Überschreitung der Freigrenze vom Arbeitgeber pauschal mit 25% versteuert werden kann. Dabei entfallen für Firmen die Sozialabgaben vollständig.
Beispiel: Eine Mitarbeiter bekommt ein Gutschein im Wert von 80 EUR. Davon sind 50 EUR steuerfrei und die übrigen 30 EUR können pauschal versteuert werden.
Alternativ können Arbeitnehmer*innen auch freiwillige Zuzahlungen leisten, um unterhalb der Steuer-Freigrenze zu bleiben.
Bei steuer- und abgabenfreien Zuwendungen wird zwischen amtlichen Sachbezug und Aufmerksamkeiten unterschieden. Statt nur 50 EUR, können bei persönlichen Aufmerksamkeiten mit 60 EUR monatlicher Freigrenze pro Person (Stand 2022) in Form von kleinen Geschenken vergeben werden. So kann das Unternehmen sich an Jubiläen bedanken oder zum Geburtstag oder Hochzeit gratulieren und gleichzeitig an Steuergeldern sparen.
1. Aufmerksamkeiten müssen eine persönliche Geste an eine Mitarbeiter*in sein.
Deshalb dürfen diese Zuwendungen nicht an regionalen Feiertagen wie Weihnachten, Ostern oder ähnlichen Feiertagen vergeben werden.
2. Aufmerksamkeiten dürfen nie in Form von Bargeld gegeben werden.
Bargeldgeschenke sind steuerpflichtig. Ansonsten ist freie Bahn: Wein, Blumenstrauß, Buch, Lampen und co. - solange es sich um ein Sachgeschenk handelt, ist alles im grünen Bereich.
3. Die Freigrenze von 60 € darf nicht überschritten werden.
Sobald auch nur 1 Cent mehr bezahlt wird, muss die gesamte Summe versteuert werden. Dabei kann erneut pauschal von Arbeitgeberinnen mit 25% versteuert werden.
Besonders erfreulich? Man darf Beschäftigte gleich mehrmals im Jahr großzügig beschenken. Die Freigrenze ist kein maximaler Jahresbetrag, sondern lässt sich an jedem einzelnen Anlass anwenden, der bei Mitarbeiterinnen ansteht. Dazu gehören Geburtstage, Jubiläen, Beförderungen etc.
Beide Zuwendungen, Aufmerksamkeiten und Sachbezüge, können theoretisch pro Angestellten zur selben Zeit erbracht werden. Denn ein Geburtstag kann mit einem Jubiläum zusammenfallen und schließt den extra Tankgutschein ebenso nicht aus. So kann also monatlich theoretisch über 100 EUR pro Angestellte/n steuerfrei vergeben werden. Beiden gemein: Bargeldgeschenke sind nicht erlaubt. Diese müssen zur Lohnsteuer gerechnet werden.
Die 50 EUR Obergrenze gilt für Gutscheine, aber ist längst nicht der einzige Zuschuss, den man Mitarbeiterinnen gewähren darf. Neben Geschenken kann man außerdem verschiedene Sachbezüge geltend machen, die den Arbeitsalltag begünstigen.
Mit dem Verpflegungszuschuss können Mitarbeiter tagtäglich 6,67 EUR, also bis zu 200 EUR pro Monat, bezuschusst werden. Und das zusätzlich zur Sachbezugs Freigrenze, sodass Unternehmen noch mehr an Steuer- oder sozialabgaben sparen.
Ab 18.12.2020 gelten laut Bundesfinanzministerium ‘Open Loop Prepaid-Karten’ durch Dienste wie Visa, Mastercard und Maestro nicht mehr als steuerfreier Sachbezug, da sie zum uneingeschränkten Erwerb jeglicher Produkte genutzt werden könnten. Die Ausgaben sind so also weniger nachvollziehbar und erfüllen nicht die Kritierien des Finanzamtes.
Durch die Coronakrise gibt es seit 2020 zusätzliche Belastungen auf Unternehmen, inbesondere auf Gesundheitswesen, Gastronomie und Einzelhandel. Zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn können Arbeitgeber*innen deshalb einen Extrabonus von 1,500 EUR gewähren, der steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Dies galt zunächst im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021, wurde jedoch bis zum 31. März 2022 verlängert. Diese Frist gilt branchenübergreifend. Ebenfalls bleiben Aufstockungszahlungen bis zu 80% zum Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei.